Mit Blick auf den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen hebt die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) dessen Beitrag zu einem transparenten und praxistauglichen Rechtsrahmen hervor, der die Resilienz des Versicherungssektors und den Schutz der Versicherten erhöht. Gleichzeitig warnt sie vor einer übertriebenen Übernahme der IRRD-Standards, fordert die Beibehaltung des bewährten risikobasierten Aufsichtsansatzes, eine faire Kostenverteilung und klare BaFin-Übergänge. Ebenfalls thematisiert werden Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung detailliert kritisch und differenziert.
Neuer Krisenrahmen im VSAAG-Entwurf schützt Versicherte und stärkt Vertrauen
Im Zentrum des VSAAG-Entwurfs steht die Umsetzung der Insurance Recovery and Resolution Directive in nationales Recht verbunden mit konkreten Regelungen für Krisenfälle bei Versicherern. Er etabliert detaillierte Vorgaben für Sanierungsmaßnahmen, Liquiditätsmanagement und behördliche Schritte zur Abwicklung. Dies dient der Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der Interessenwahrung der Versicherungsnehmer und der Vermeidung systemischer Risiken. Durch transparente Abläufe und klar definierte Verantwortlichkeiten wird die Stabilität des deutschen Versicherungsumfelds nachhaltig gestärkt. Er schafft außerdem Meldepflichten für Frühwarnindikatoren und kooperative Aufsichtsmechanismen.
Die langfristige Natur von Versicherungsverträgen, die Risiken über viele Jahre verteilt, unterscheidet das Versicherungsmodell grundlegend von kurzfristigen Bankeinlagen. Deshalb ist eine konsequente Übernahme der BRRD nicht unproblematisch. Vielmehr sollte das etablierte deutsche Aufsichtsmodell mit seinen risikobasierten Verfahren beibehalten und nur um vereinzelte europäische Recovery-Standards ergänzt werden. Dies erlaubt eine passgenaue Regulierung, erhält die Branchenstabilität und vermeidet eine unverhältnismäßige Belastung der Versicherungswirtschaft.
Mit Blick auf die unterschiedliche Struktur führt die DAV aus, dass Versicherungsunternehmen anders als Banken agieren und bislang kaum signifikante Insolvenzen mit breit gestreuten Risiken aufgewiesen haben. Eine umfassende Adaption der BRRD in diesem Sektor werde daher als überzogen eingestuft. Die bewährten, risikoorientierten Aufsichtsregeln Deutschlands hätten sich hingegen bewährt. Die DAV unterstützt eine graduelle Vereinheitlichung europäischer Standards, bei der branchenspezifische Besonderheiten weiterhin berücksichtigt bleiben und die Stabilität des Marktes sichern.
Nach § 222h VAG-E sollen vorrangig kollektive Sanierungsfonds und Sonderbeiträge herangezogen werden, bevor individuelle Vertragsguthaben zur Stabilisierung belasteter Versicherer eingesetzt werden. Diese Regelung verschiebt die betragsmäßige Verantwortung auf gesunde Marktteilnehmer und deren Versicherte. Aktuarielle Modelle warnen, dass eine derartige Priorisierung systemische Risiken verstärken und den Anreiz zu risikosparender Ordnungspolitik unterminieren kann, da der Verursachergedanke durch kollektive Vorabfinanzierung unterlaufen wird. Sie empfehlen eine konsequente unmittelbare direkte Inanspruchnahme des betroffenen Vertragsbestands.
Ein zentrales Element für die DAV ist aus aktuarieller Perspektive die Rangfolge der Mittelbeschaffung im VSAAG-Entwurf. Zuerst werden kollektive Mittel der Branche und Sonderzahlungen herangezogen, ehe der individuelle Versicherungsbestand des betroffenen Unternehmens belastet wird. Dadurch entstehen indirekte Kosten für solvente Versicherer und deren Kunden über verringerte Überschussbeteiligungen, während die unmittelbare Finanzlast auf die Versicherten des angeschlagenen Versicherers erst zeitverzögert zukommt.
Neuer Spartenfonds riskiert klare Abgrenzung, bereits bewährte Separation leidet
Die Einführung eines gemeinsamen Abwicklungsfonds aller Versicherer gefährdet laut DAV die in Deutschland fest etablierte Spartentrennung. Jeder Marktteilnehmer leistet seinen Beitrag, und der Fonds wird zur Bewältigung von Abwicklungsszenarien eingesetzt. Dieser Ansatz kann jedoch dazu führen, dass finanzielle Risiken unterschiedlicher Sparten vermischt und nicht klar isoliert bleiben. Auf diese Weise gerät das IRRD-Grundprinzip in Bedrängnis, Risiken strikt auf die jeweilige Versicherungssparte zu beschränken und Transparenz sicherzustellen. Integrität des Marktes leidet.
Wenn die Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsmerkmal angewandt wird, können sich die Auswirkungen von Markt- und Modellunsicherheiten verstärken und eine doppelte Belastung hervorrufen. Dieser Ansatz führt zu schwankungsbedingten Kapitalzuweisungen, die für Erst- und Rückversicherung gleichsam umgesetzt werden, ohne Risikokonzentrationen zu vermeiden. Das Ergebnis ist ein ineffizienter Kapitaleinsatz, höhere Verwaltungskosten und eine reduzierte Vorhersehbarkeit finanzieller Verpflichtungen. Versicherer müssen daher zunehmend Ressourcen in Szenarioanalysen und interne Anpassungsprozesse investieren, um Finanzrisiken präziser abzutragen Kostenoptimierungen durchzuführen.
Die DAV moniert, dass die Mittelallokation nach Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 191/192 SAGV-E erhebliche Unsicherheiten birgt. Diese Größenordnung schwankt stark und bleibt intern modellabhängig, sodass technische Verschiebungen zwischen unterschiedlichen Versicherungssparten resultieren. Zudem führt die identische Einbeziehung von Erstversicherungsrisiken in rückversicherten Konzernstrukturen potenziell zu einer doppelten finanziellen Beanspruchung. Dadurch werden die angestrebte Risikogerechtigkeit und die Stabilität im Krisenfall gefährdet.
Der § 13 SAGV-E sieht vor, dass Versicherer zusätzliche Liquiditätsindikatoren berichten müssen, die über die IRRD-Anforderungen hinausgehen. Aus aktuarieller Sicht erscheint diese Erweiterung unbegründet, da die Liquiditätslage deutscher Versicherungsunternehmen bereits durch das VAG, insbesondere § 26b, sowie durch BaFin-Anordnungen effektiv überwacht wird. Die neuen Indikatoren führen zu einem erhöhten Aufwand im Meldewesen und erschweren die internationale Vergleichbarkeit, ohne einen erkennbaren Mehrwert für Risikobewertung oder Krisenmanagement zu bieten und erhöhen Komplexität.
Gemäß der Stellungnahme der DAV übersteigen die im § 13 SAGV-E verankerten Liquiditätsindikatoren die von der IRRD definierten Anforderungen erheblich. Bei der stabilen Liquiditätslage deutscher Versicherungsunternehmen hält die DAV eine solche Erweiterung des Regulierungsumfangs für überflüssig. Darüber hinaus könnten die neuen Kennzahlen mit den bereits existierenden Vorgaben des § 26b VAG-E kollidieren und Doppelregulierungen auslösen. Die BaFin verfügt jedoch bereits über ausreichende Kompetenzen, um im Ernstfall rechtzeitig einzugreifen. Dies hält DAV kritisch.
VSAAG-Entwurf schließt europäische IRRD in klar definierte Versicherungskrisenregeln ein
Mit dem VSAAG-Referentenentwurf wird in Deutschland erstmals ein einheitlicher Krisenrahmen für Versicherungsanbieter geschaffen, der eine ausgewogene Kombination aus Stabilitätsgarantien und Schutzmechanismen für Versicherungsnehmer enthält. Strukturell verankerte Sanierungsstrategien und Abwicklungsverfahren sorgen für planbare Abläufe im Krisenfall. Die Umsetzung der DAV-Anregungen optimiert Risikobewertung und Entscheidungsprozesse, legt klare Verantwortlichkeiten fest und fördert vorausschauendes Handeln. Damit baut der Entwurf eine solide Vertrauensbasis im deutschen Versicherungsmarkt auf.

