hrp fordert Korrektur des § 37 a WpHG - Gesetzgeber soll Anlegerschutz umsetzen
Anwaltlichen Rat sollten sich schnellstmöglich diejenigen Anleger suchen, die Ende Oktober 2005 oder im November/Dezember 2005 erworben haben. Denn nach § 37 a WpHG verjähren Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafer Beratung von Wertpapieren, also auch Zertifikaten, in drei Jahren kenntnisunabhängig ab der Anspruchsentstehung. "Die wenigsten Geschädigten wissen um diese kurze Verjährungsfrist", so Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte (hrp). "Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, für die längst überfällige Korrektur dieser Vorschrift zu sorgen und die Verjährungsfrist auf drei Jahre ab Kenntnis anzupassen."
Wie unbillig diese kurze 3-jährige Verjährungsfrist ist, zeigen aktuell die Lehman-Fälle. Hier hat sich der Schaden erst im September 2008 realisiert. Wenn Beratung und Erwerb bereits vor dem 27.10.2005 erfolgt sind und keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden, sind etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank verjährt. Wer allerdings noch zu einem späteren Zeitpunkt bei seinem Berater nachgefragt hat, ob er die Zertifikate weiter halten oder besser verkaufen sollte und dem dann eine Halteempfehlung erteilt worden ist, kann weiterhin auf Schadensersatz hoffen. Denn mit der Raterteilung kommt ein neuer Beratungsvertrag zustande. Hätte aus fundamentalen oder charttechnischen Gründen eine Verkaufsempfehlung ausgeprochen werden müssen, so entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, so dass die Verjährungsfrist auch erst dann zu laufen begonnen hat.
Im Übrigen ist es höchste Zeit, dass sich auch bei der Anlageberatung eine Verpflichtung des Beraters durchsetzt, auf im Nachhinein bekannt gewordene negative Tatsachen, die zu einer ernsthaften Vermögensgefährdung des Beratenden führen können, hinzuweisen. Bislang hat sich eine derartige Depot- und Marktbeobachtung rechtlich nur im Rahmen der Vermögensverwaltung etabliert. Nach Ansicht von Fachanwältin Dr. Petra Brockmann ist dieses unverständlich, denn bei anderen Verträgen (z.B. Kauf-, Werk-, Arzt-, Anwaltsverträgen) ist eine Verpflichtung, den Vertragspartner auch nach Vertragsende vor weiteren Schäden zu schützen, bereits allgemein anerkannt. Hrp stellt daher die rechtspolitische Forderung auf, auch bei Beratungsverträgen eine fortlaufende (nachwirkende) Beobachtungspflicht bezüglich der empfohlenen Kapitalanlagen einzuführen, die zu einer nachvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht führen kann. Sollte die Rechtsprechung diese Anregungen im Wege der Rechtsfortbildung oder der Analogiebildung nicht aufnehmen, wäre ggf. der Gesetzgeber gefordert, eine Korrektur vorzunehmen.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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