Reform der Erbschaftsteuer - Handlungsbedarf bis zum Jahresende?
Nachdem im November eine Einigung der großen Koalition zu diesem lange umstrittenen Thema erzielt wurde, hat der Deutsche Bundestag das Gesetz am 27.11.2008 verabschiedet.
Die notwendige Befassung des Bundesrates ist für den 05.12.2008 vorgesehen. Sollte dieser seine Zustimmung verweigern und das Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft treten können, würde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 ab dem 01.01.2009 wohl eine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer fehlen.
Das neue Recht setzt zunächst bei der Bewertung der vererbten oder übertragenen Gegenstände an. Für diese soll künftig einheitlich der Verkehrswert maßgeblich sein. Zwar gilt bereits bislang der Grundsatz der Bewertung mit dem "gemeinen Wert", doch gelten umfangreiche Ausnahmen, insbesondere für Grundbesitz und Betriebsvermögen. Für diese wird derzeit für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Wert angesetzt, der meist weit unter dem Verkehrswert liegt.
Besonders deutlich wird dies bei Betriebsvermögen von Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften. Hier ist bislang der steuerliche Wert anzusetzen. Etwaige stille Reserven bleiben damit für die Berechnung der Steuer außer Ansatz. Auch für Grundbesitz und Immobilien führen die geltenden Bewertungsregeln dazu, dass der steuerlich in Ansatz zu bringende Wert teilweise erheblich unter dem Verkehrswert liegt. Um abzusichern, dass "Oma ihr klein Häuschen" nach der geplanten Veränderung der Bewertung auch künftig steuerfrei auf die nächste Generation übergehen kann, ist gleichzeitig eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge sowie - ganz aktuell - eine Sonderreglung für "Familienwohnheime", die bei mindestens 10-jähriger Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unabhängig vom Wert steuerfrei auf Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Kinder übergehen sollen, vorgesehen. Nachteile bringt die geplante Gesetzesänderung tendenziell allen, die werthaltigen Grundbesitz ihr Eigen nennen. Für sie kann die Zugrundelegung des Verkehrswerts dazu führen, dass der Vorteil aus den höheren Freibeträgen aufgezehrt wird. In diesen Fällen kann eine Übertragung noch im alten Jahr steuerliche Vorteile sichern.
Für Unternehmer soll die Gefahr, dass die höheren Freibeträge die Erhöhung der Bemessungsgrundlage nicht kompensieren können, durch bestimmte Verschonungsregelungen abgemildert werden, in deren Ergebnis das gesamte Betriebsvermögen oder wesentliche Teile desselben keiner Besteuerung unterliegen.
Um in den Genuss der Verschonungsregelungen zu kommen müssen allerdings hohe Anforderungen erfüllt werden. So muss ein Unternehmen vom Erben nach den aktuellen Vorschlägen u.a. 7 bzw. 10 Jahre fortgeführt und im Fortführungszeitraum eine bestimmte Lohnsumme erzielt werden.
Neben der Neuregelung der persönlichen Freibeträge ist eine Änderung der in den einzelnen Steuerklassen geltenden Steuersätze vorgesehen. Lediglich in der Steuerklasse I (z. B. Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge) bleibt es bei den bisherigen Steuersätzen. Demgegenüber sollen die Steuersätze in den Steuerklassen II (z. B. Geschwister und deren Kinder sowie Schwiegerkinder) und III (nicht verwandte Personen, z.B. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) teilweise drastisch erhöht werden. Soweit eine Zuwendung an solche Personen erfolgen soll, kann sich die Ausnutzung der bestehenden Rechtslage aus steuerlicher Sicht u.U. lohnen. Zwar bietet sich aufgrund der geringen steuerlichen Freibeträge kaum die Chance zu einer steuerfreien Übertragung, aber aufgrund der Änderung der Bewertungsvorschriften und der drastischen Erhöhung der Steuersätze muss bei Vermögensübergängen auf Angehörige der Steuerklassen II und III künftig mit erheblichen Mehrbelastungen gerechnet werden. Durch geschickte Gestaltungen im Rahmen einer Übertragung unter der alten Rechtslage können diese ggf. vermieden bzw. zumindest erheblich reduziert werden.
Ob Handlungsbedarf für eine lebzeitige Übertragung besteht, hängt immer vom Einzelfall ab und muss durch einen konkreten Vergleich der steuerlichen Folgen nach alter und neuer Rechtslage ermittelt werden. Steuerliche Beratung, z.B. durch einen Steuerberater, erscheint diesbezüglich unerlässlich. Unter Umständen kann aber auch mit der richtigen Testamentsgestaltung geholfen werden. In jedem Fall sollte man sich davor hüten, Immobilienschenkungen oder die Übertragung eines Unternehmens allein aus steuerlichen Gründen vorzunehmen. Ist beispielsweise die Übertragung an die Kinder erfolgt, können die Eltern eine Immobilie nicht mehr an Dritte verkaufen oder für Kredite belasten, falls doch noch Geld benötigt wird. Gerade Eigentümer von Grundbesitz und Unternehmer sollten sich deshalb eingehend und fachkundig von einem Notar beraten lassen, um die eigene Absicherung nicht zu gefährden.
Quelle: Pressemeldung Presseverbund der neuen Länder
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